Fragen rund um den Arbeitsplatz betreffen nicht nur jüngere Parkinson Patienten, sondern auch Patienten, die mit Beginn ihres 5. Lebensjahrzehnts mit der Diagnose Parkinson konfrontiert werden. Dabei stehen häufig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Vordergrund. § 33 SGB IX trifft hierzu folgende Festlegungen:
Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.






