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Soziale Pflegeversicherung

Stand September 2011

Was sind „Pflegestufen“?

Parkinsonpatientin mit Pflegerin

Anspruch auf Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung haben Patienten mit der Parkinson'schen Erkrankung, wenn sie die täglichen notwendigen Verrichtungen zur Körperpflege, Ernährung und im Haushalt nicht mehr alleine durchführen können. Dazu gehören u.a.

  • Körperpflege:Waschen, Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Toilettenbenutzung
  • Ernährung: Umgang mit Besteck und Geschirr, selbständig essen
  • Bewegung: selbständiges Aufstehen und Niederlegen, Hinsetzen und Ausstehen, An- und Ausziehen, Stehen, Umdrehen, Gehen, Treppensteigen, Verlassen der Wohnung, Betreten der Wohnung
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Tischdecken, Spülen, Wäschewaschen, Reinigen der Wohnung

Der Schweregrad der Pflegebedürftigkeit richtet sich danach, wie viele Verrichtungen pro Tag der Patient nicht mehr alleine ausführen kann. So werden drei Pflegestufen unterschieden:
Pflegestufe 1, „erheblich pflegebedürftig“: der Patient benötigt mindestens bei zwei Verrichtungen pro Tag Hilfe und mehrmals pro Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand für diese Hilfe muss mindestens 1,5 Stunden pro Tag betragen.

Pflegestufe 2, „schwer pflegebedürftig“: Der von der Parkinson-Krankheit Betroffene braucht bei mindestens drei Verrichtungen pro Tag zu verschiedenen Tageszeiten und dazu mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe. Der Zeitaufwand für diese Hilfe muss mind. 3 Stunden pro Tag betragen.

Pflegestufe 3, schwer pflegebedürftig: Der Kranke braucht rund um die Uhr, immer wieder Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen, und zusätzlich mehrmals pro Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand für die Hilfe beträgt mindestens 5 Stunden pro Tag. Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit wird vom Medizinischen Dienst der Pflegekasse nach Voranmeldung im eigenen Heim des Patienten vorgenommen. Beantragt und geleistet werden die Leistungen der Pflegeversicherung bei der gesetzlichen oder privaten Pflegekasse, einer selbständigen Einrichtung Ihrer Krankenkasse.

Welche Leistungen erbringt die soziale Pflegeversicherung?
Der Patient kann entweder auf die Hilfe von Angehörigen/Freunden oder auf ambulante „professionelle“ Pflegedienste zurückgreifen.
Private Pflegepersonen erhalten bei Pflegestufe 1 des Patienten bis zu 205 EUR/Monat von der Pflegeversicherung, bei Pflegestufe 2 bis zu 409 EUR/Monat und bei Pflegestufe 3 665 EUR/Monat als „Geldleistung“. Ambulante Pflegedienste erhalten als „Sachleistung“ für die Unterstützung eines Patienten mit Pflegestufe 1 bis zu 384 EUR/Monat, bei Pflegestufe 3 bis zu 921 EUR pro Monat und bei Pflegestufe 3 bis zu 1.432 EUR. In „Härtefällen“ können es bis zu 1.912 EUR/Monat sein. Das Pflegegeld wird bei einem Krankenhausaufenthalt von bis zu vier Wochen weitergezahlt.

Welche Rechte hat der pflegende Angehörige?
Urlaub
Möchte der privat pflegende Angehörige Urlaub machen oder wird er selber krank, hat der Patient bis zu vier Wochen pro Jahr Anspruch auf eine Pflegevertretung durch einen Pflegedienst im Gesamtwert von bis zu 1.432 EUR.

Schulung
Die Pflegekassen bieten kostenlose Schulungen für diejenigen an, die einen Angehörigen pflegen. Auch daheim beim Patienten kann eine Gemeindeschwester dem Angehörigen das nötige Rüstzeug beibringen. Es gibt ferner die Möglichkeit, an psychologischen Beratungsgesprächen oder Gesprächskreisen für Pflegende teilzunehmen.

Renten- und Unfallversicherung
Ist der betreuende Angehörige weniger als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig und betreut er/sie den Patienten mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner Wohnung, wird für ihn/sie ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt. Der Angehörige ist außerdem automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Pflege im Pflegeheim

Teilstationäre Pflege
Für Patienten, deren pflegende Angehörige noch tagsüber berufstätig sind, gibt es die Möglichkeit einer teilstationären Pflege. Der Patient verbringt z.B. den Tag in einem Pflegeheim, kehrt aber abends wieder in die eigene Wohnung zurück. Die Pflegeversicherung übernimmt pro Monat die Geldbeträge (Sachleistungen), die sie an ambulante Pflegedienste gezahlt hätte (bis zu 384 EUR für Patienten der Pflegestufe 1, für Patienten der Pflegestufe 2 921 EUR und für Patienten der Pflegestufe 3 1.432 EUR).

Vollstationäre Pflege
Hat der Patient niemand, der ihm zur Seite steht und auf den er sich im Notfall verlassen kann, kann ein Pflegeheim die bessere Alternative sein. Zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung steuert die Pflegeversicherung je nach Pflegestufe bis zu 1.688 EUR („Härtefälle“ der Pflegestufe 3) bei.

Stand September 2011

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