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Spezialisierte und ambulante Palliativversorgung – Interview mit F.-W. Mehrhoff, Geschäftsführer der dPV

Hintergrund:
Die Versorgung und Begleitung von sterbenden Menschen und ihrer Familien erfolgt zunehmend unter der Prämisse „ambulant vor stationär“, ganz im Einklang mit dem seit geraumer Zeit vorherrschenden gesundheitspolitischen Kanon. Das vorliegende Gesundheitsreformgesetz versucht, die Versorgung und Begleitung sterbender Menschen zu regeln und eine Möglichkeit zu schaffen, in Würde im häuslichen Bereich zu sterben.

parkinson-web.de Redaktion: Die Gesundheitsreform 2007 hat mit dem § 37b SGB V für gesetzliche Krankenversicherten einen neuen Leistungsanspruch geschaffen, die als spezialisierte ambulante Palliativversorgung bezeichnet wird. Was ist genau darunter zu verstehen und welche Patienten können eine solche Leistung grundsätzlich in Anspruch nehmen?

Mehrhoff: Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tode in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in stationärer Pflegeeinrichtung zu ermöglichen unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Patienten sowie der Belange seiner vertrauten Person.

Gesetzlich Versicherte haben nun Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung, wenn sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und soweit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist und sie unter Berücksichtigung dieser Ziele eine besonders aufwendige Versorgung benötigen, die nach den medizinischen Erfordernissen auch ambulant erbracht werden können.

Hinsichtlich der Anforderungen an die Erkrankung wird eine Erkrankung dann als nicht heilbar definiert, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Kenntnisse die Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können. Sie ist fortschreitend, wenn ihr Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht nachhaltig aufgehalten werden kann und sie ist insoweit fortgeschritten, wenn die Verbesserung von Symptomatik und Lebensqualität sowie die psychosoziale Betreuung im Vordergrund der Versorgung stehen und nach begründeter Einschätzung des verordnenden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. Verordnen kann diese Form der Betreuung der Krankenhausarzt bzw. behandelnde Arzt.

parkinson-web.de Redaktion: Trotz zahlreicher Kostendämpfungsmaßnahmen wurde dieser neue Leistungsanspruch geschaffen. Welche positiven Effekte erwarten Sie konkret in der Patientenversorgung und sehen Sie durch diese Regelung die Versorgung der Parkinson Patienten im Besonderen verbessert?

Mehrhoff: Viele Patienten und Patientinnen wünschen, in der häuslichen, zumindest aber in gewohnter Umgebung zu sterben. Sie möchten nicht alleine gelassen werden in einem anonymen Krankenhaus und unter Schmerzen leiden müssen. Ziel der Regelung ist es, den schwerkranken Patienten einen würdigen Lebensraum zu schaffen und ihre Bedürfnisse in den Mittelpunkt zu stellen und möglichst gute Lebensqualität bis zum Tode zu gewährleisten. Insofern stellt der Einstieg in die Regelung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung einen notwendigen Einstieg dar, die Betreuung und Versorgung in einer menschenwürdigen Umgebung von sterbenskranken Patienten zu verbessern. Bei dieser Form der Behandlung steht nicht die Verlängerung der Überlebenszeit um jeden Preis im Vordergrund, sondern die Lebensqualität der Patienten. Die Versorgung umfasst ärztliche Leistungen einschl. ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle für Kranke und Angehörige sowie Sterbensbegleitung. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nimmt konkret auf die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Patienten Bezug. Ich sehe hierdurch die Patientenversorgung im Palliativbereich, insbesondere aber auch der Parkinson Patienten mit ihren besonderen, krankheitsspezifischen Bedürfnissen nachhaltig verbessert. Es bleibt abzuwarten, inwieweit es gelingen wird, diese Vorgaben der Politik im ambulanten Bereich umzusetzen.

parkinson-web.de Redaktion: Nach dem Gesetzeswortlaut bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss bis Ende September 2007 das Nähere über die ambulante Palliativversorgung. Hat der Gemeinsame Bundesausschuss diese Hausaufgabe rechtzeitig erledigt bzw. ab welchem Zeitpunkt rechnen Sie damit, dass diese neue Leistung konkret in Anspruch genommen werden kann?

Mehrhoff: Mit der Vorlage der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und die Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung hat zumindest der Gemeinsame Bundesausschuss insofern seine Hausaufgabe erledigt. Es bleibt zu hoffen, dass die bereits erwähnten Grundlagen und Ziele, sowie sie in §1 dieser Richtlinie formuliert worden sind, auch letztendlich verabschiedet werden. Ich hoffe, dass bis Anfang nächsten Jahres diese Richtlinie dann auch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden kann, so dass schnellstmöglich betroffenen Patienten geholfen werden kann.

parkinson-web.de Redaktion: Auch Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen haben grundsätzlich einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Erwarten Sie durch diese Regelung eine spürbare Verbesserung der pflegerischen Versorgung in Pflegeheimen?

Mehrhoff: Die Betreuung und Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen sind heute mehr denn je geprägt durch Personalmangel und ständig steigenden Kosten. Durch die vorliegende Regelung der ambulanten Palliativversorgung, auch im Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen, wird die Möglichkeit geschaffen, den besonderen Bedürfnissen sterbender Menschen Rechnung zu tragen. Es bleibt zu hoffen, dass diese zusätzlichen finanziellen Mittel mit dazu beitragen, eine orientiert an den individuellen Bedürfnissen dieser Patienten strukturierte Palliativversorgung in Pflegeheimen anzubieten und damit in dieser besonderen Lebenslage eine nachhaltige Verbesserung herbeizuführen.

parkinson-web.de Redaktion: Die Krankenkassen sind für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten ambulanten Palliativversorgung einschließlich deren Vergütung verantwortlich. Rechnen Sie damit, dass diese neue Versorgungsleistung flächendeckend angeboten wird und die Höhe der Vergütung auch tatsächlich zu einer spürbaren Verbesserung der Patientenversorgung beiträgt?

Mehrhoff: Sicherlich werden die Krankenkassen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten nicht von sich aus Sorge tragen für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten ambulanten Palliativversorgung. Es wird daher zukünftig eine der Aufgaben von Patientenorganisationen z.B. auch der dPV sein, diese Sicherstellung einzufordern und auf bestehende Defizite hinzuweisen. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung bleibt zu hoffen, dass der finanzielle Mehrbedarf sich nicht nur an den Patienten orientiert, sondern auch die Kosten für die Angehörigenbetreuung mit einschließt. Wir hoffen, dass es hierdurch zu einer spürbaren Verbesserung der Versorgungssituation kommen wird.



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